ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“) – KUNDE

 
  • 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Vereinbarungen mit Cey ́s Catering, Pflügerstraße 25, 12047 Berlin (nachfolgend „CEYS-CATERING “) und ihren Kunden (nachfolgend der „KUNDE“ oder die „KUNDEN“) über die von CEYS-CATERING angebotenen Leistungen im Geschäftsbereich Catering („ CATERINGLEISTUNGEN“). Dies gilt für sämtliche angebotenen Leistungen der CEYS-CATERING unabhängig davon, ob sie auf der Internetseite www.ceys-catering.de in Werbeanzeigen , Produktkatalogen , Newslettern oder sonstigen Werbematerialeien angeboten werden . Diese AGB gelten , sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auch für sämtliche zukünftigen Vereinbarungen zwischen CEYS-CATERING, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.

    1.2 Zur Ausführung der CATERINGLEISTUNGEN schließt CEYS-CATERING mit Subunternehmern (nachfolgend „CATERER“ genannt) eigene Verträge. Vertragspartner des KUNDEN bleibt aber stets ausschließlich CEYS-CATERING.

    1.3 Diese AGB können als PDF heruntergeladen, auf der Festplatte gespeichert und ausgedruckt werden.

    1.4. Abweichende, zusätzliche oder diesen AGB widersprechende AGB des KUNDEN akzeptiert CEYS-CATERING nicht, so dass diese nicht in den Vertrag einbezogen werden. Dies gilt nicht, wenn CEYS-CATERING der Einbeziehung der AGB des KUNDEN ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    1.5. CEYS-CATERING schließt ausschließlich Verträge mit Vertragspartnern ab, die Unternehmer im Sinne von

    § 14 BGB sind. Die KUNDEN bestellen und verwenden die Leistungen von HUMANOO-CATERING demzufolge auch ausschließlich im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

  • 2.1. Alle Angebote von CEYS-CATERING sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für alle Angaben auf der Internetseite www.ceys-catering.de sowie für alle per E-Mail, Fax oder Post versendeten Angebote und aller in Newslettern, Werbeanzeigen und telefonisch erteilter Angaben.

    2.2. Bestellungen oder Aufträge des KUNDEN kann CEYS-CATERING innerhalb von zehn Werktagen ausdrücklich oder durch Leistungserbringung annehmen.

    2.3. Ein Vertragsschluss mit CEYS-CATERING über die von ihr angebotenen CATERINGLEISTUNGEN kommt zustande, wenn CEYS-CATERING den Auftrag des KUNDEN entweder in einer via Post, E-Mail, Fax versendeten Auftragsbestätigung annimmt oder die bestellten Leistungen tatsächlich erbringt.

  • 3.1. Catering

    3.1.1. Die vom KUNDEN bestellten Produkte werden von CEYS-CATERING bzw. dem CATERER nach den Wünschen des KUNDEN für die Ausführung der Bestellung angefertigt, soweit es sich nicht um lagerfähige, vorverpackte oder abgefüllte Produkte von Drittanbietern handelt.

    3.1.2. Die für die Anfertigung der Produkte benötigten Zutaten werden von CEYS-CATERING bzw. dem CATERER eigens für die jeweilige Bestellung beschafft, sofern sie nicht vorrätig sind.

    3.1.3. Soweit CEYS-CATERING Angaben zu Gewichten gemacht hat, handelt es sich um Richtwerte aus den jeweiligen Rezepturen. Die Gewichtsangaben können nach unten und oben abweichen.

    3.2. Lieferung und Leistung

    3.2.1. Wenn und soweit mit dem KUNDEN vereinbart, liefert CEYS-CATERING bzw. der CATERER die bestellten Produkte an den vom KUNDEN bei der Bestellung angegebenen Ort. Eine Änderung des Lieferortes ist nach Abgabe der Bestellung nur noch schriftlich mit ausdrücklicher Zustimmung von CEYS-CATERING möglich.

    3.2.2. CEYS-CATERING ist berechtigt, dem KUNDEN die Leistung anstelle in einer Gesamtlieferung in mehreren Teillieferungen zukommen zu lassen. In diesem Fall muss die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt sein, es muss zudem sichergestellt sein, dass der KUNDE die Leistung bestimmungsgemäß verwenden kann und ihm durch die Teillieferungen kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn, CEYS-CATERING übernimmt die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

    3.2.3. Von CEYS-CATERING in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Ausführung der CATERINGLEISTUNGEN gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

    3.2.4. CEYS-CATERING kann – unbeschadet ihrer Ansprüche aufgrund des Verzuges des KUNDEN – vom KUNDEN eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der KUNDE seinen Mitwirkungspflichten gegenüber CEYS-CATERING nicht nachkommt.

    3.2.5. Soweit der KUNDE nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges fordert und diese durch CEYS- CATERING zugestimmt werden, verlieren sämtliche, bei Auftragserteilung seitens CEYS-CATERING zugesagten Fristen und Termine ihre Gültigkeit und bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Bestätigung durch CEYS- CATERING. Dies gilt auch für die Fälle, in denen bei den seitens des KUNDEN zu erbringenden Mitwirkungsleistungen Verzögerungen eintreten, die nicht von CEYS-CATERING zu verantworten sind.

    3.2.6. Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und CEYS-CATERING die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel: Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Zutatenbeschaffung, verkehrsbedingte Lieferschwierigkeiten oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) hat CEYS-CATERING auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

    3.2.7. Für den Fall, dass die Behinderung aufgrund der Ereignisse im Sinne von 3.2.6 nicht lediglich vorübergehender Natur und die Ereignisse im Sinne von

    3.2.6 die Lieferung oder Leistung von CEYS-CATERING wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist CEYS-CATERING zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall, dass die Behinderung lediglich von vorübergehender Dauer ist, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist.

    3.3. Serviceleistungen

    Wenn und soweit mit dem KUNDEN gesondert vereinbart, erbringt CEYS-CATERING weitere Leistungen zur Umsetzung der vom KUNDEN geplanten Veranstaltung (z. B. Vermittlung des Veranstaltungsortes bei Drittanbietern, Überlassung von Servicekräften). In diesen Fällen gelten die AGBs des jeweiligen Veranstaltungsortes.

    3.4. Equipment

    3.4.1. Für etwaig zur Verfügung gestellte Gegenstände, wie Geschirr, Chafing Dishes, GN-Behälter, Schalen, Buffetsysteme und Vorlegebestecke (nachfolgend „EQUIPMENT“) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

    3.4.2. Sämtliches dem KUNDEN überlassenes EQUIPMENT steht und bleibt im alleinigen Eigentum von CEYS-CATERING bzw. des beauftragten CATERERS. Die Überlassung erfolgt nur leih- bzw. nach gesonderter Vereinbarung mietweise.

    3.4.3. Der KUNDE verpflichtet sich, das EQUIPMENT ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und Sicherungsvorkehrungen einzuhalten. Der KUNDE hat das EQUIPMENT stets schonend und pfleglich zu behandeln.

    3.4.4. Nach Ausführung der CATERINGLEISTUNGEN wird CEYS-CATERING bzw. der CATERER das EQUIPMENT zu dem vereinbarten Zeitpunkt abholen. Ermöglicht der KUNDE CEYS-CATERING bzw. dem CATERER nicht, das EQUIPMENT zum vereinbarten Zeitpunkt abzuholen oder verspätet sich die Rückgabe aufgrund vom KUNDEN zu vertretender Umstände, hat der KUNDE etwaige entstandene Mehrkosten zu erstatten.

    3.4.5. CEYS-CATERING ist berechtigt, für die Überlassung von EQUIPMENT eine angemessene Kaution zu verlangen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

  • Die Einholung von für die Erbringung der CATERINGLEISTUNGEN sowie Serviceleistungen gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen, z. B. Gema, inklusive eventueller Zollformalitäten, obliegt grundsätzlich dem KUNDEN und ist nicht Bestandteil der seitens CEYS- CATERING zu erbringenden Leistungen.

  • 5.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert vereinbart und berechnet.

    5.2. Im Fall von nicht unerheblichen Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der seitens der CEYS-CATERING zu erbringenden CATERINGLEISTUNGEN, die nicht von CEYS-CATERING zu vertreten sind, ist diese berechtigt, einen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert abzurechnen.

    5.3. Zusätzliche Leistungen aller Art, die vom KUNDEN gewünscht oder zu vertreten und nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch CEYS-CATERING nach den bei ihr zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen, sofern keine Listenpreise bestehen zu marktüblichen Preisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere im Angebot nicht enthaltene Mehrmengen, Kosten für besondere Verpackungen sowie Mehraufwendungen, die auf Verlangen des KUNDEN ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des KUNDEN oder in dessen Verantwortungsbereich handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Mitwirkungsleistungen des KUNDEN oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von CEYS-CATERING sind.

    5.4. CEYS-CATERING ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des KUNDEN wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von CEYS-CATERING durch den KUNDEN aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

    5.5. Der vereinbarte Gesamtpreis ist innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung oder wenn eine Abnahme erforderlich ist nach Abnahme der Leistung zur Zahlung fällig.

    5.6. CEYS-CATERING ist berechtigt nach Vertragsschluss einen angemessenen Vorschuss auf den Gesamtpreis der vereinbarten CATERINGLEISTUNGEN zu verlangen.5.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert vereinbart und berechnet.

  • 6.1. Im Falle einer Kündigung durch den KUNDEN oder durch CEYS-CATERING gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

    6.2. Kündigt der KUNDE den Vertrag, hat CEYS-CATERING Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Anteiles der vereinbarten Vergütung, es sei denn, die Kündigung ist durch einen von CEYS-CATERING zu vertretenden wichtigen Grund entstanden oder der KUNDE weist nach, dass CEYS-CATERING durch die Kündigung ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung und dem vereinbarten Liefertermin sowie nach der Anzahl der Personen, für welche die Leistung erbracht werden soll bis zu 100 Personen / über 100 Personen). Der pauschalierte Schadenersatz berechnet sich wie folgt:

    Kündigung 24 h vor dem Event
    - bis 100 personen - 100 %
    - über 100 personen - 100 %

    Kündigung 48 h vor dem Event
    - bis 100 personen - 100 %
    - über 100 personen - 100 %

    Kündigung 6-3 Tage vor dem Event
    - bis 100 personen - 100 %
    - über 100 personen - 100 %

    Kündigung 13-7 Tage vor dem Event
    - bis 100 personen - 50 %
    - über 100 personen - 80 %

    Kündigung 30-14 Tage vor dem Event
    - bis 100 personen - 30 %
    - über 100 personen - 50 %

    Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der CATERINGLEISTUNGEN sind im Rahmen der jeweiligen Pauschale bereits berücksichtigt.

    6.3. Es bleibt dem KUNDEN unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages keine oder niedrigere Kosten entstanden sind, als die von CEYS-CATERING in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten. CEYS-CATERING behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit CEYS-CATERING nachweist, dass höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CEYS-CATERING verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der CATERINGLEISTUNGEN konkret zu beziffern und zu belegen.

  • 7.1. CEYS-CATERING schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ab (s. Ziffer 1.5). Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Vertrag gelten deshalb für gesetzliche Gewährleistungsansprüche des KUNDEN ausschließlich diese AGB und die §§ 377ff HGB.

    7.2. CEYS-CATERING haftet dem KUNDEN gegenüber für mangelhafte Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet CEYS-CATERING dem CATERER gegenüber – abgesehen von der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von CEYS-CATERING ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CEYS-CATERING.

    7.3. Unbeschadet Ziffer 7.1. hat sich der KUNDE wegen seiner Mängelansprüche außergerichtlich und vor Inanspruchnahme von CEYS-CATERING an den mit der Ausführung der CATERINGLEISTUNGEN beauftragten CATERER zu halten. Hierzu tritt CEYS-CATERING dem KUNDEN die ihr zustehenden Ansprüche gegen den CATERER ab.

    7.4. Angaben von CEYS-CATERING bzw. dem CATERER zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Anordnung von Speisen usw.) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    7.5. Zumutbare Abweichungen in Aussehen, Größe, Konsistenz, Geschmack oder in der Zusammensetzung von zubereiteten Speisen gelten grundsätzlich nicht als Mangel, soweit diese seitens CEYS-CATERING im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt wurden.

    7.6. Nach Lieferung durch CEYS-CATERING oder den CATERER hat der KUNDE oder ein von ihm bestimmter Dritter die Produkte unverzüglich und sorgfältig zu untersuchen, sofern dies die Beschaffenheit der Produkte zulässt. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel, und hinsichtlich Mängel, die bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten die Produkte als genehmigt, es sei denn, der KUNDE rügt den oder die Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber CEYS-CATERING. Bezüglich anderer Mängel hat der KUNDE CEYS-CATERING gegenüber den oder die Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Für den Fall, dass der Mangel unter normalerweise zu erwartenden Umständen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar gewesen wäre, so ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist erheblich.

    7.7. Der KUNDE verpflichtet sich, soweit dies im Rahmen einer weiteren planmäßigen Durchführung der Veranstaltung möglich und zumutbar ist, eine Probe des mangelhaften Produkts aufzubewahren und CEYS-CATERING zwecks Prüfung der Mangelfreiheit zu überlassen.

    7.8. Eine Gewährleistung seitens CEYS-CATERING ist ausgeschlossen, soweit der Mangel am Erfüllungsort durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie weiterer vom KUNDEN zu vertretener Umstände entstanden ist oder aufgrund von Umständen entstanden ist, die CEYS- CATERING auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN herbeigeführt hat.

    7.9. Bei einer begründeten Mängelanzeige ist CEYS-CATERING berechtigt, durch geeignete Ersatzlieferungen binnen eines angemessenen Zeitraumes den Mangel zu beseitigen. Minderungsansprüche des KUNDEN entstehen erst, wenn der begründete Mangel nicht durch zwei Ersatzlieferungen beseitigt werden konnte und der Mangel nicht nur unwesentlich war. Dies gilt nicht, sofern eine Ersatzlieferung für den KUNDEN aufgrund der vereinbarten Bedeutung einer Einhaltung des Lieferzeitpunktes unbrauchbar ist.

    7.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Unternehmern 12 Monate, jeweils beginnend mit der Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnend mit der Abnahme.

  • 8.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen CEYS-CATERING und dem KUNDEN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    8.2. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, es sei denn, dass dem Verbraucher dadurch der Schutz entzogen würde, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In letzterem Fall gilt das Recht des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    8.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen von CEYS-CATERING ist für den Fall, dass der KUNDE ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder zwar Verbraucher ist, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz des KUNDEN zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln ist, der Sitz von CEYS-CATERING.